Seit dem 1. Januar 2011 beträgt die Garantie auf alle VETUS-Produkte 3 Jahre und die Garantie auf Motoren und Generatoren sogar 5 Jahre. Neben diesen hervorragenden Garantiebedingungen stellt VETUS auch ein weltweites Servicenetz zur Verfügung, so dass unsere Kunden immer mit einer hervorragenden Unterstützung rechnen können.

Garantiebestimmungen für VETUS-Ausrüstung

Artikel 1

Diese Garantie wird von VETUS NV oder ihren Tochtergesellschaften gewährt.

Artkel 2

2.1. Die Garantie gilt nur für Produkte, die von VETUS hergestellt und/oder geliefert werden.
2.2. Die Garantie gilt nur für Produkte, die von VETUS oder ihren Tochtergesellschaften geliefert werden.

Artikel 3

3.1. Die Garantie wird dem ersten Besitzer gewährt. Die Garantie kann auf einen neuen Eigentümer übertragen werden, wobei die verbleibende Garantiezeit integral auf diesen übertragen wird. Alle Änderungen, die an der Installation oder den Produkten vorgenommen werden, führen zum Erlöschen der Garantiebedingungen.

Artikel 4

4.1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung des VETUS-Produktes an den Endverbraucher.
4.2. Die Garantiezeit beträgt 36 Monate. Diese Garantiezeit gilt nur für einen Endverbraucher im Einzelhandel, nicht für eine Firma oder einen professionellen Anwender und ausschließlich für den Freizeitgebrauch.
4.3. Die Garantiezeit beträgt 12 Monate für den professionellen Einsatz. Vor der Verwendung des Produkts für professionelle Zwecke sollte der Benutzer eine schriftliche Genehmigung von VETUS und/oder ihren autorisierten Händlern einholen.

Article 5

5.1. VETUS garantiert, dass die VETUS-Geräte während der Garantiezeit gegen Produkt-, Material- und Herstellungsfehler abgesichert sind.
5.2. Während der Garantiezeit auftretende Mängel werden von VETUS ohne Kosten für den Eigentümer behoben.
5.3. VETUS behält sich das Recht vor, ein neues oder ein Ersatzprodukt zu liefern, falls eine Reparatur des fehlerhaften Produkts nicht möglich ist.
5.4. Produkte, die von VETUS im Rahmen der Garantie ersetzt werden, gehen automatisch in das Eigentum von VETUS über.

Artikel 6

6.1. Die endgültige Entscheidung über die Anwendbarkeit der Garantie wird von VETUS und nicht von ihren Vertragshändlern getroffen. Die Entscheidung wird schriftlich an den liefernden Händler/Werft weitergeleitet. VETUS tritt nicht in Korrespondenz oder Dialog mit dem Endverbraucher ein.

Artikel 7

7.1. Der Endverbraucher kann den Garantieanspruch nicht direkt bei VETUS geltend machen, sondern sollte den Garantieanspruch beim Lieferanten des VETUS-Produkts geltend machen.

Artikel 8

Alle Ansprüche auf Gewährleistung werden in den folgenden Situationen hinfällig:

  • Dass eine erforderliche periodische Wartung nicht von einem autorisierten VETUS-Händler durchgeführt wurde
  • Fehlerhafte Installation oder Montage des Produkts
  • Unsachgemäße Verwendung des Produkts
  • Der Ausfall ist auf mangelnde Sorgfalt des Betreibers oder Anwenders zurückzuführen
  • Im Falle eines externen Unglücks
  • Bei Nichtbeachtung der Hinweise zum Gebrauch
  • Die Garantiezeit von 36 Monaten ist abgelaufen
Artikel 9

Ausschlüsse: Situationen, die nicht unter diese Garantie fallen:

  • Verschleißteile
  • Folgekosten wie (aber nicht beschränkt auf) – Transportkosten, Arbeitskosten, Krankosten, Hebekosten usw.
  • Schäden als Folge von Umwelteinflüssen
  • Verschmutzung, Einfrieren, Überhitzung und Überlastung

Garantiebestimmungen für VETUS-Motoren

Artikel 1

1.1. This warranty is provided by VETUS B.V. or its affiliates.

Artikel 2

2.1. Diese Garantie wird von VETUS NV oder ihren Tochtergesellschaften gewährt.
2.2. Die Garantie gilt nur für Produkte, die von VETUS hergestellt und/oder geliefert wurden

Artikel 3

3.1. Um die Garantie für Motoren in Anspruch nehmen zu können, muss ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Servicehandbuch vorgelegt werden. Um die Garantie auf Ersatzteile oder Zubehör in Anspruch zu nehmen, wird eine Kopie der Rechnung für das betreffende Ersatzteil oder Zubehör als Nachweis für die Gültigkeit der Garantie benötigt.

4.1. Die Garantie wird dem ersten Besitzer gewährt. Die Garantie kann auf einen neuen Eigentümer übertragen werden, wobei die verbleibende Garantiezeit integral auf diesen übertragen wird. Jegliche Änderungen, die an der Installation oder den Produkten vorgenommen werden, führen zum Erlöschen der Garantiebedingungen.

Artikel 5

5.1. VETUS garantiert die Qualität des gelieferten Produkts und des mit dem Produkt gelieferten Zubehörs. Mängel werden von VETUS oder von den mit ihr verbundenen Unternehmen behoben, entweder durch Austausch oder Reparatur des defekten Teils. Die betreffende Reparatur wird an einem von VETUS gewählten Ort durchgeführt.

Artikel 6

6.1. Die Garantiezeit beginnt mit dem Tag der Lieferung an den ersten Besitzer/Endverbraucher. Der Motor oder Generator sollte spätestens 6 (sechs) Monate nach der Lieferung in Betrieb genommen werden.

Artikel 7

7.1. VETUS-Schiffsdieselmotoren für den nichtgewerblichen Einsatz in der Sportschifffahrt haben eine Garantie gegen alle Material- und/oder Konstruktionsfehler gemäß geltendem Recht, für einen Zeitraum von 36 (sechsunddreißig) Monaten oder für maximal 1000 (eintausend) Betriebsstunden, je nachdem, was zuerst eintritt.
7.2. Zusätzlich zu dieser Garantiezeit garantiert VETUS während der folgenden 24 (vierundzwanzig) Monate oder für weitere 1500 (fünfzehnhundert) Betriebsstunden, je nachdem, was zuerst eintritt, folgende Motorteile: das Zylinderblockgussstück, das Zylinderkopfgussstück, die Kurbelwelle, die Nockenwelle, das Schwungradgehäusegussstück, das Steuerradgussstück, die Steuerräder und die Pleuelstangen.
7.3. Die Garantie gilt nicht für den leichten professionellen Einsatz des Motors, es sei denn, VETUS hat unter besonderen Umständen eine Genehmigung für einen solchen Einsatz erteilt.
7.4. Wenn eine solche schriftliche Genehmigung von VETUS für eine leichte gewerbliche Nutzung des Produkts erteilt wird, beträgt die Garantiezeit 12 (zwölf) Monate oder maximal 1000 (eintausend) Betriebsstunden, je nachdem, was zuerst eintritt.

Artikel 8

8.1. Die internationale Garantiezeit für Generatorsätze beträgt:

  • 36 (sechsunddreißig) Monate oder maximal 1500 (fünfzehnhundert) Betriebsstunden, je nachdem, was zuerst eintritt (Generatorbetriebsdrehzahl von 1500 U/min).
  • 36 (sechsunddreißig) Monate oder maximal 1000 (eintausend) Betriebsstunden, je nachdem, was zuerst eintritt (Generatorbetriebsdrehzahl von 3000 U/min).

8.2. In addition to this warranty period, VETUS guarantees during the subsequent 24 (twenty four) months, or an additional 1000 (one thousand) operating hours, depending on whichever comes first , the following engine parts: the cylinder block casting, the cylinder head casting, the crankshaft, the camshaft, the flywheel housing casting, the timing gear casting, the timing gears and the connecting rods

Artikel 9

9.1. Die internationale Garantiezeit für Motorteile und Zubehör beträgt 12 (zwölf) Monate ab Rechnungsdatum. Teile, die für die periodische Wartung erforderlich sind, und Teile, die dem Verschleiß unterliegen, sind nicht eingeschlossen.

Artikel 10

10.1. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen dem VETUS-Händler, Distributor oder Importeur schriftlich mitgeteilt werden.

10.2. Alle Ansprüche auf die Garantie werden null und nichtig, wenn:

  • Das Produkt oder die Komponente wurde für eine andere Anwendung als in der Spezifikation angegeben verwendet.
  • Das Produkt oder Teil wurde unsachgemäß montiert oder installiert.
  • Der Ausfall ist auf normalen und zu erwartenden Verschleiß zurückzuführen.
  • Die Bedingungen für Betrieb, Wartung und Reparatur wurden nicht eingehalten.
  • Die periodische Wartung wurde nicht von einem VETUS-Vertragshändler durchgeführt.
  • Die Konstruktion oder Einstellung des Produkts wurde ohne Zustimmung von VETUS geändert.
  • Das Produkt wurde für einen anderen als den vorgesehenen Zweck verwendet.
  • Es wurden nicht-originale Teile eingebaut.
  • Der Mangel wurde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des Mangels schriftlich beim Händler, O.E.M (Original Equipment Manufacturer), Importeur oder VETUS gemeldet.

10.3. Die Garantie deckt nicht ab:

  • Fehler, die nicht auf Material- oder Konstruktionsfehler zurückzuführen sind.
  • Störungen durch: normale Abnutzung, innere oder äußere Verschmutzung, Rost und Lackschäden, Einfrieren, Überhitzung, Überlastung oder unsachgemäßen Gebrauch.
  • Schäden, die bei Transport, Verteilung oder Lagerung entstanden sind.
  • Reparaturen, die von einer nicht autorisierten Servicestelle durchgeführt wurden.
  • Materialien oder Verfahren, die auf Wunsch des Eigentümers verwendet werden, aber normalerweise nicht mitgeliefert werden.
  • Inspektionen oder ähnliche fachliche Beratungen, die ohne vorherige schriftliche Genehmigung von VETUS durchgeführt werden.
  • Verschleißteile, wie z. B. Filter, Dichtungen, Einspritzdüsen, Schmiermittel, Thermostate, Lacke, Schläuche, Bürsten, Glühkerzen, Keilriemen und Impeller.
  • Folgekosten für Gewinnbeteiligung, Transport-, Reise- oder Unterkunftskosten, Zeitverlust, Verlust von Eigentum, Nutzungsausfall oder Kosten für die Zugänglichmachung des Produkts, Kran-, Dock- oder Hebekosten, Schäden aufgrund von Personenschäden oder Verlust von Besitztümern.
Artikel 11

11.1. Ein Anspruch auf die Garantie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Installationsformulare vom Händler oder Installateur vollständig ausgefüllt und innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme des Produkts an die Serviceabteilung der VETUS NV zurückgeschickt wurden.

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